Satzung der

Oldtimer- und Schlepperfreunde Kraichtal

  

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  

1. Der Verein führt den Namen „Oldtimer- und Schlepperfreunde Kraichtal“

2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen als e.V..

3. Der Verein hat seinen Sitz in 76703 Kraichtal-Unteröwisheim, Kirschenstr. 1b, 

    Münzesheim, Pforzheimer Str. 20

4. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

  

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

  

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kulturwerten, besonders die Pflege und Erhaltung historischer Landmaschinen und Schleppern.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Restaurieren, Vorführen und Ausstellen der historischen Landmaschinen in der Öffentlichkeit, um damit technisches Interesse zu wecken und Erfinder- und Pioniergeist zu demonstrieren.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittel, Verwendung

  

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres sowie juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen oder den Zielen des Vereins zustimmen.

2. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung einlegen. Über diese ist in der nächsten Versammlung des Gesamtvorstands zu entscheiden. Diese Entscheidung ist mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

3. Unter 18 Jahren besteht keine Beitragspflicht.

4. Ebenso sind Frauen deren Ehemann oder Lebensgefährte Beitragspflichtig sind, vom Beitrag befreit.

5. Der Vorstand des Vereins kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Vorstandsbeschluss muss mit einer Mehrheit von 3/4 aller Vorstandsmitglieder gefasst werden. Das Ehrenmitglied ist vom Vereinsbeitrag zu befreien.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt

       a) durch Tod 

       b) durch Austritt 

       c) durch Ausschluss.

2. Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Vorstandsmitglied des Vereins zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

3. Der Ausschluss kann erfolgen wenn:

       a) ein Mitglied dem Zweck und dem Ziel oder den Beschlüssen des Vereins in grober Weise zuwider handelt.

       b) ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung oder eines der Gemeinschaft schädigen Verhaltens schuldig macht oder

       c) ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung im Verzug ist.

4. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet endgültig die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Beitragspflicht

 

1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

2. Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein ist von der Zahlung des ersten Vereinsbeitrages abhängig.

3. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein ist der Sitz des Vereins.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

1. Die Organe des Vereins sind:

       a) der Vorstand 

       b) die Mitgliederversammlung 

       c) die Rechnungsprüfer

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

       a) dem ersten Vorsitzenden 

       b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

       c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

       d) dem Schriftführer 

       e) dem stellvertretenden Schriftführer

       f) dem Kassierer

       g) dem stellvertretenden Kassier

2. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig, soweit es sich nicht um die gesetzlichen Vertreter nach § 26 BGB handelt.

3. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Bei der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Gründung des Vereins haben sich ausnahmsweise alle Mitglieder des Vorstandes zur Wiederwahl zu stellen. Danach wird in jedem Kalenderjahr mit gerader Jahreszahl erstmals die unter Ziffer 1 Buchstabe b, d und g, bei ungerader Jahreszahl die unter Ziffer 1 Buchstabe a, c, e und f aufgeführten Vorstandsmitglieder gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

4. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Vereinssatzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

5. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer, wobei jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder zusammen vertretungsberechtigt sind.

6. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.

7. Über Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer oder bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied Protokoll zu führen und das Protokoll vom Protokollführer so wie vom ersten Vorsitzenden, von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Kassierer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, und wird durch den 1. Vorstand geleitet, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorstand oder Kassenwart.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich einmal im 1. Quartal des Jahres stattzufinden.

3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich und mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.

4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:

       a) Feststellung der Stimmlisten

       b) Bericht des ersten Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

       c) Bericht des Kassierers

       d) Bericht der Rechnungsprüfer

       e) Entlastung des Vorstandes

       f) Wahlen

       g) Anträge

       h) Verschiedenes.

5. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (natürliche Person oder vertretene juristische Person) 1 Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet regelmäßig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über:

      a) Satzungsänderungen 

      b) Dringlichkeitsanträge, hiermit können Mitglieder auf aktuelle Geschehnisse der Tagesordnung reagieren. Er ermöglicht dem Mitglied, auch nach Einladung mit Zusendung der Tagesordnung einen Antrag einzureichen, mit dem Vermerk, er sei „dringend“ und „bedürfe besonderer Eile“, weshalb man nicht bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung warten könne. Über eingegangene Dringlichkeitsanträge muss die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung entscheiden. Stimmt eine entsprechende Mehrheit der Dringlichkeit zu, so ist die Versammlung verpflichtet, den Antrag sofort zu  behandeln. Kommt die Mehrheit nicht zustande, so wird der Antrag zur Beratung auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung gesetzt.

8. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder eine solche durch Akklamation verlangt.

9. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden. Anträge müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden eingegangen sein.

10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen wenn

       a) der Vorstand dies für notwendig erachtet 

       b) ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich begehrt.

11. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder im Falle dessen Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied Protokoll zu führen und das Protokoll vom Protokollführer sowie vom ersten  Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Kassierer zeitnah zu unterzeichnen.

 

§ 10 Rechnungsprüfer

 

1. Der Verein hat 2 Rechnungsprüfer

2. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

4. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand begleiten.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidtoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kraichtal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecken zu verwenden hat, und zwar zugunsten der Kindergärten in Unteröwisheim zu gleichen Teilen.

 

§ 12 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung

 

1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11.12.2012 beschlossen

2. Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Der Verein wurde am 14.12.2012 unter der Nummer VR 1431 im Vereinsregister eingetragen.

 

 

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